Gründung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft

Kurz erklärt

Sie können schon bei der Wahl der Rechtsform die finanzielle Einbindung von Bürger*innen mitdenken. Dabei kommen verschiedene Personen- und Kapitalgesellschaften in Frage. Die wesentlichen Unterschiede werden hier kurz vorgestellt.

Personengesellschaften:

Wenn Sie eine Personengesellschaft gründen möchten, werden mindestens zwei Personen benötigt (Gesellschafter*innen).

In der Landwirtschaft sind die relevantesten Personengesellschaften:

Bei den Personengesellschaften bietet sich besonders die Kommanditgesellschaft an: Sie besteht aus voll haftenden Komplementär*innen (i. d. R. Sie als Landwirt*in oder Unternehmer*in) und nur mit ihrer Einlage haftenden Kommanditist*innen. Kund*innen oder andere interessierte Bürger*innen könnten sich als Kommanditist*innen in Form einer Kapitaleinlage beteiligen.

Kapitalgesellschaften:

Eine Kapitalgesellschaft können Sie auch als Einzelperson gründen.

Hier ist die gängigste Rechtsform in der Landwirtschaft die GmbH. Auch sie ermöglicht Bürger*innen, sich finanziell an einem Unternehmen zu beteiligen. Dies geschieht zumeist als stille Beteiligungen, bei der die Geschäftsleitung weiterhin in der Hand der Gesellschafter*innen bleibt. Die stillen Beteiligungen werden in der Unternehmensbilanz als Eigenkapital gewertet, was für weitere Finanzierungen von Vorteil ist, z. B. über Bankkredite als Sicherheit. Die stillen Gesellschafter*innen erhalten in der Regel eine Gewinnbeteiligung. Eine weitere mögliche Rechtsform ist die Aktiengesellschaft (AG), diese wird in der Landwirtschaft jedoch sehr selten genutzt. Hier erfolgt die finanzielle Beteiligung durch den Erwerb von Aktien.

In der ökologischen Land- und Lebensmittelwirtschaft gibt es einige wenige Beispiele für die Nutzung von Personen- und Kapitalgesellschaften zur Einbindung von Bürger*innen und Verbraucher*innen. Eine besondere Form, die in der ökologischen Landwirtschaft vorkommt, sind die betriebsübergreifenden Bürgeraktiengesellschaften, bei denen sich Aktionär*innen nur indirekt an Ihrem Unternehmen beteiligen.

Einen Sonderfall bei den Rechtsformen stellt die eingetragene Genossenschaft (eG) dar, die weder zu den Personen- noch zu den Kapitalgesellschaften gehört.


Rechtliche Hinweise

Eine Personengesellschaft wird haftungsrechtlich und steuerlich ähnlich wie eine natürliche Person behandelt. Alle Gesellschafter*innen haften unbeschränkt mit dem gesamten Vermögen (ausgenommen sind Kommanditist*innen) und werden anteilig steuerlich in Anspruch genommen oder begünstigt.

Kapitalgesellschaften sind als juristische Personen selbst Steuersubjekt und alle Gesellschafter*innen haften nur mit ihrer Einlage (beschränkte Haftung).


Häufig genutzt für ...

Phase der Unternehmensentwicklung Überlegungen zur Wahl der geeigneten Rechtsform sind vor allem in der Existenzgründungs- oder einer Umbruchphase eines bestehenden Unternehmens relevant.
Sektor Personen- und Kapitalgesellschaften finden sich sowohl in der landwirtschaftlichen Produktion als auch in der Verarbeitung.
Gegenleistung Sowohl bei Personen- als auch bei Kapitalgesellschaften werden die Investor*innen als Gegenleistung an Gewinn und Verlust beteiligt, wobei die Art der Gewinnbeteiligung unterschiedlich geregelt ist: Bei der Personengesellschaft können Gewinn und Verlust oder auch das Stimmrecht auch unabhängig von der Einlage auf die Gesellschafter*innen verteilt werden. Es muss dies aber nicht geschehen. Im Gegensatz dazu wird bei einer Kapitalgesellschaft der Gewinn und Verlust immer nach den Anteilen des Gesellschaftsvermögens verteilt und das Stimmrecht hängt ebenfalls am Kapital.

Kosten und Aufwand

Die Kosten für die Gründung einer Kapitalgesellschaft sind etwa doppelt so hoch wie bei einer Personengesellschaft. Bei Personengesellschaften sind keine besonderen Formalitäten zu beachten und es ist kein Mindestkapital erforderlich. Dagegen bringen Kapitalgesellschaften stärkere formale Vorgaben mit sich: Bei einer AG ist beispielsweise ein Grundkapital von 50.000 € notwendig. Außer der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) müssen alle Gesellschaften ins Handelsregister bzw. ins Genossenschaftsregister eingetragen werden.


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