Beteiligung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft

Sie haben die Möglichkeit, sich finanziell an Unternehmen mit bestimmten Rechtsformen zu beteiligen. Grundsätzlich lassen sich die möglichen Rechtsformen in zwei Gruppen unterteilen: Personen- und Kapitalgesellschaften. Die wesentlichen Unterschiede werden hier kurz vorgestellt.

Personengesellschaften:

In der Landwirtschaft gilt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als gängigste Rechtsform. Daneben gehört die Kommanditgesellschaft (KG) zu den relevantesten Personengesellschaften. Sie können sich an dieser als Kommanditist*in in Form einer Kapitaleinlage beteiligen und haften dabei nur mit Ihrer Einlage. Komplementär*innen (i. d. R. Landwirt*in oder Unternehmer*in) haften dagegen mit dem gesamten Vermögen. An der GbR können Sie sich als stille Gesellschafter*in oder über ein Genussrecht beteiligen.

Kapitalgesellschaften:

In der Landwirtschaft ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die gängigste Form der Kapitalgesellschaft. Sie ermöglicht es Ihnen, sich finanziell als (stille*r) Gesellschafter*in zu beteiligen. Ein unternehmerisches Mitspracherecht erhalten Sie dabei nicht immer. Als Gesellschafter*in erhalten Sie in der Regel eine Gewinnbeteiligung. Auch Aktiengesellschaften (AG) bieten Ihnen die Möglichkeit, sich über den Erwerb von Aktien an einem Unternehmen zu beteiligen. Eine besondere Form, die in der ökologischen Landwirtschaft vorkommt, sind die betriebsübergreifenden Bürgeraktiengesellschaften, bei denen sich Aktionär*innen nur indirekt an Unternehmen beteiligen. Daneben gibt es noch die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft (eG), die weder zu den Personen- noch zu den Kapitalgesellschaften gehört.


Rechtliche Hinweise

Eine Personengesellschaft wird haftungsrechtlich und steuerlich ähnlich wie eine natürliche Person behandelt. Alle Gesellschafter*innen haften unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen (ausgenommen sind Kommanditist*innen) und werden anteilig steuerlich in Anspruch genommen oder begünstigt. Das gilt haftungsrechtlich nicht für die stille Gesellschaft.
Die Kapitalgesellschaften sind als juristische Personen selbst Steuersubjekt und alle Gesellschafter*innen haften nur mit ihrer Einlage (beschränkte Haftung).

Dies trifft auch auf Sie als Aktionär*in einer Aktiengesellschaft (AG) zu.


Typische ...

Gegenleistung Sowohl bei Personen- als auch bei Kapitalgesellschaften werden die Investor*innen als Gegenleistung an Gewinn und Verlust beteiligt, wobei die Art der Gewinnbeteiligung unterschiedlich geregelt ist: Bei der Personengesellschaft können die Gewinn und Verlust oder auch das Stimmrecht auch unabhängig von der Einlage auf die Gesellschafter*innen verteilt werden. Es muss dies aber nicht geschehen. Im Gegensatz dazu wird bei einer Kapitalgesellschaft der Gewinn und Verlust immer nach den Anteilen des Gesellschaftsvermögens verteilt und das Stimmrecht hängt ebenfalls am Kapital.

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